Die Grundsätze von Vergabeverfahren werden in § 20 BVergG 2018 genannt. Zu diesen Grundsätzen zählen:
- Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter
- Grundsatz der Nichtdiskirminierung
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens
- Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes
- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
- Grundsatz der Vergabe an einen geeigneten Bieter zu angemessenen Preisen.