Unterschieden wird ein örtlicher, persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Vergaberechts.
Örtlich: Vom Bundesvergabegesetz 2018 sind Leistungen erfasst, die im Inland, aber auch im Ausland zu erbringen sind. Der Ort spielt somit keine Rolle.
Persönlich: Umfasst sind öffentliche Auftraggeber, die laut § 4 BVergG 2018 als Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände definiert sind. Weiters zählen auch gemeinnützige Einrichtungen dazu, die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden oder deren Leitung bzw. Verwaltung überwiegend aus Mitgliedern von Gebietskörperschaften - das sind Bund, Land, Gemeinde - bestehen.
Sachlich: Der öffentliche Auftrag muss von einem der oben definierten Auftraggeber ausgeschrieben werden und die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt beabsichtigen. Welche Auftragsarten einem solchen entgeltlichen Vertrag zum Gegenstand haben können, wird im Punkt "Autragsarten" näher behandelt.    

Dr. Fankhauser, BA
Rechtsanwalt | Bauträger

 

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